Sonntag, 2. Oktober 2016

Landgericht Tübingen: Öffentlich-Rechtlichen Sendeanstalten sind keine Behörde

Thema: Deutschland

Landgericht Tübingen:
Zwangsvollstreckung von GEZ-Beiträgen nicht rechtens

Das Landgericht Tübingen hat entschieden, dass Zwangsvollstreckungen zum Eintreiben der Rundfunkgebühren nicht rechtens sind, da die Sendeanstalten keine Behörden sind. Die Beitragspflicht ist damit zwar nicht aufgehoben, aber für die GEZ wird es schwerer das Geld einzutreiben.

Jubel im Lager der Verweigerer der Beitragspflicht für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk: Während deutsche Gerichte bislang stets zu Gunsten der GEZ, die vor einiger Zeit euphemistisch in „Beitragsservice“ umbenannt wurde, entschieden haben, sorgt ein Urteil des Landgerichts Tübingen nun für Aufsehen. Die Richter gaben am 16. September einer klagenden Bürgerin recht, die sich gegen eine Zwangsvollstreckung des öffentlich-rechtlichen Beitragskonglomerats zur Wehr gesetzt hatte.

Konkret ging es dabei um 572,96 Euro, die der Beitragsservice im Auftrag des SWR eintreiben wollte. Wer die Forderungen des Staatsfunk konsequent verweigert, wird in der Regel früher oder später Ziel eines Vollstreckungsersuchens. Ein derartig schwerwiegender Schritt darf allerdings nur von einer Behörde eingeleitet werden, was der SWR nicht sei, so das Gericht. Im Urteilsspruch heißt es recht eindeutig:
    Gemessen an diesen Maßstäben fehlt es bei der Gläubigerin an der Behördeneigenschaft. Die Gläubigerin tritt nach außen in ihrem Erscheinungsbild nicht als Behörde auf, sondern als Unternehmen. Bereits die Homepage www.swr.de ist mit „Unternehmen“ überschrieben, von einer Behörde ist nicht die Rede.
sowie
    Das wesentliche Handeln und Gestalten der Gläubigerin ist unternehmerisch.
Allerdings betonen die Richter auch, dass sich das Urteil nur auf die Art und Weise bezieht, mit der SWR und Beitragsservice versuchten, an das ersehnte Geld der säumigen Schuldnerin zu kommen. Die Forderungen an sich werden weiterhin als zulässig bezeichnet:
    Der Schuldner wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung auf vollstreckungsrechtlichen Gründen beruht und die materiellrechtliche Beitragspflicht – entsprechend ständiger verfassungs- und verwaltungsrichterlicher Rechtsprechung – davon nicht berührt wird.
Hinzu kommt: Unter Juristen gilt die 5. Zivilkammer des LG Tübingen als so etwas wie ein gallisches Dorf im deutschen Justizsystem. Fachkundige Beobachter vermuten deshalb auch, dass die Entscheidung von einer höheren Instanz noch gekippt werden kann:
    Es handelt sich – wie wir es von der fünften Tübinger Zivilkammer gewohnt sind – um eine neuerliche juristische Widerstandstat. Sie ist sehr gut begründet und zumindest im Ergebnis nachvollziehbar. Dass sich der BGH von den dargebrachten Argumenten überzeugen lassen wird und den Rundfunkbeitrag formell oder gar materiell kippt, wird man aber nicht erwarten dürfen.
Doch auch wenn die Entscheidung nicht zum „Ende der GEZ“ führt, das optimistisch gestimmte Beitragsverweigerer am Horizont schon aufziehen sehen, unbestritten ist, dass es für die öffentlich-rechtlichen Sender immer schwieriger wird, die Pflichtgebühren einzutreiben. Das Tübinger Urteil hat daher auch Symbolcharakter und zeigt, wie weit die Ablehnung des Systems bis in die Mitte der Gesellschaft reicht.

Schließlich wird das Arsenal an Waffen im zähen Kampf um die Rundfunkgebühren zunehmend übersichtlicher. Erst vor zwei Wochen gaben die Sendeanstalten bekannt, künftig auch auf das Mittel der Erzwingungshaft zu verzichten. Der Fall von Sieglinde Baumert, die wegen nicht gezahlter Rundfunkgebühren zeitweise ins Gefängnis musste, sorgte bundesweit für Empörung und zu einem erheblichen Imageschaden für die Öffentlich-Rechtlichen.

Dass ARD, ZDF und Deutschlandradio zunehmend an Boden verlieren, ist nicht zuletzt ein hausgemachtes Problem. Ein großer Teil der Beitragsverweigerer gibt an, nicht zahlen zu wollen, da die Berichterstattung, vor allem im Nachrichtenbereich, als nicht ausgewogen, manipulativ, einseitig und bevormundend wahrgenommen wird.

Quelle: RT-Deutsch

» der Kommentar des Blogschreibers «

Wie würde es wohl aussehen, wenn alle Zahlungs-Verweigerer wüssten, wer die üppigen Pensionen für die abgehobenen "Möchtegern-Politikmacher" finanziert und wie die "Damen und Herren vom Fernsehen" sich überall gerne hofieren lassen? Man kann kaum einen Unterschied zwischen Politiker-/ Regierungsdarstellern und Fernsehmachern erkennen: Beide geben Geld, welches ihnen nicht gehört, mit vollen Händen aus und übernehmen im Falle des Scheiterns keine Verantwortung. Beide lassen sich fernsteuern und verbreiten die ihnen aufgetragene Propaganda ungeschminkt weiter, natürlich bei teils horrenden, monatlichen Bezügen.
Die Zeiten, als die Öffentlich-Rechtliche-Anstalten noch ausreichend Bildungsaufgaben wahrgenommen und nicht nur nach der Einschaltquote geschielt haben, sind lange vorbei. Alle Verantwortlichen sollten sich die ARD-Leitlinien von vor 20 Jahren einmal vornehmen und über die stetige "Verwässerung" staunen. So stand z.B. in den ARD-Leitlinien 2005/2006 Folgendes:
"Vor allem der öffentlich-rechtliche Rundfunk kann aufgrund seiner Unabhängigkeit von kommerziellen und politischen Interessen und Einflüssen Beratungs- und Serviceangebote zur Verfügung stellen, denen der Zuschauer volles Vertrauen schenken kann."
In den ARD-Leitlinien 2007/2008 ist an gleicher Stelle nur noch folgende Passage zu finden:
„Die Stärke der ARD liegt darin, dass ihre Sendungen frei von kommerziellen Interessen gestaltet werden.“
Es fehlt also die „politische Unabhängigkeit“ bzw. die „politische Unabhängigkeit“ wurde aus den ARD-Leitlinien 2007/2008 entfernt.
Ob sie ihre in 2004 groß angekündigten Selbstverpflichtungen ("Verfassungen") einhalten, sollten sie auch überprüfen.


Keine Kommentare :

Kommentar veröffentlichen

Der Kommentar erscheint manchmal erst nach Freigabe