Donnerstag, 17. September 2015

Hat der Profit der Waffenindustrie eigentlich Vorrang vor dem Grundgesetz?

oder gilt das GG beim Waffenexport etwa gar nicht?
Dürfen sich die Regierungsdarsteller eigenmächtig über das Grundgesetz erheben?
Wenn nein, warum tun sie es trotzdem?


ganz wichtig: Wie beteiligt sich die Waffenindustrie an den Flüchtlingskosten?

Thema: Waffenlieferungen

Bundessicherheitsrat genehmigt U-Boot-Lieferung an Israel
10. April 2015
Einem Bericht zufolge hat der Kabinettsausschuss den Export eines weiteren U-Boots nach Israel erlaubt. Deutschland hat den Bau zu einem Drittel mitfinanziert.
Quelle: Zeit-Online



Deutschland liefert Saudi-Arabien Waffen für Jemen-Krieg
Deutsche Wirtschafts Nachrichten | 28.07.15
Deutschland hat Saudi-Arabien vor und während des Militäreinsatzes im Jemen mit Rüstungsgütern versorgt. Alles deutet darauf hin, dass die Bundesregierung auch künftig Waffen-Lieferungen an das Königreich genehmigen wird. Schließlich werden deutsche Regierungsmitglieder bei ihren Staatsbesuchen in Saudi-Arabien regelmäßig von Vertretern der deutschen Rüstungsbranche begleitet.
Quelle: Deutsche Wirtschafts Nachrichten

(1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.

(2) Zur Kriegsführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung der Bundesregierung hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

. . . und dies ist das entsprechende Bundesgesetz:

Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes
(Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen)(KrWaffKontrG)

§ 6 Versagung der Genehmigung
(1) Auf die Erteilung einer Genehmigung besteht kein Anspruch.
(2) Die Genehmigung kann insbesondere versagt werden, wenn

1. Grund zu der Annahme besteht, daß ihre Erteilung dem Interesse der Bundesrepublik an der Aufrechterhaltung guter Beziehungen zu anderen Ländern zuwiderlaufen würde,

2. a) der Antragsteller, sein gesetzlicher Vertreter, bei juristischen Personen das vertretungsberechtigte Organ oder ein Mitglied eines solchen Organs, bei Personenhandelsgesellschaften ein vertretungsberechtigter Gesellschafter, sowie der Leiter eines Betriebes oder eines Betriebsteiles des Antragstellers,
  • b) derjenige, der Kriegswaffen befördert,
  • c) derjenige, der die tatsächliche Gewalt über Kriegswaffen dem Beförderer überläßt oder von ihm erwirbt,
nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 [*1] des Grundgesetzes ist oder den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Bundesgebietes hat, 3. eine im Zusammenhang mit der genehmigungsbedürftigen Handlung nach anderen Vorschriften erforderliche Genehmigung nicht nachgewiesen wird.
(3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn
  • 1. die Gefahr besteht, daß die Kriegswaffen bei einer friedensstörenden Handlung, insbesondere bei einem Angriffskrieg, verwendet werden,
  • 2. Grund zu der Annahme besteht, daß die Erteilung der Genehmigung völkerrechtliche Verpflichtungen der Bundesrepublik verletzen oder deren Erfüllung gefährden würde,
  • 3. Grund zu der Annahme besteht, daß eine der in Absatz 2 Nr. 2 genannten Personen die für die beabsichtigte Handlung erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
(4) Andere Vorschriften, nach denen für die in den §§ 2 bis 4a genannten Handlungen eine Genehmigung erforderlich ist, bleiben unberührt.

[*1]

(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.

(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.

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